GEMA: Verlegerbeteiligung

Nachdem der BGH mit Urteil vom 21.04.2016 in Sachen Vogel ./. VG Wort (AZ: I ZR 198/13 - Verlegeranteil) bereits entschieden hatte, dass ein Beteiligungsanspruch grundsätzlich nur solchen Berechtigten zusteht, die eigene oder abgeleitete Vergütungsansprüche in die Verwertungsgesellschaft eingebracht haben, hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 14.11.2016 in Sachen Kramm ./. GEMA (AZ: 24 U 96/14) diesen Grundsatz auch auf die Verteilung der Einnahmen aus der Vergabe von Nutzungsrechten angewandt.

Wesentlich an der von mir erstrittenen Entscheidung des Kammergerichts ist die Erkenntnis, dass eine Ausschüttung der durch treuhänderische Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen der Berechtigten erzielten Einnahmen an Verleger, die normalerweise keine Rechte oder Ansprüche besitzen, die sie in die GEMA einbringen könnten, weder mit den in Verlagsverträgen enthaltenen Beteiligungsabreden, noch mit dem Hinweis auf die von den Verlegern erbrachten Leistungen gerechtfertigt werden kann. Erforderlich ist vielmehr in jedem Einzelfall eine eindeutige (teilweise) Abtretung des Ausschüttungsanspruchs des Berechtigten (Urheber) an seinen Verleger und eine entsprechende Zahlungsanweisung an die GEMA. Im Dreieck Urheber-Verleger-GEMA ist durch dieses rechtskräftige Urteil ein völliges Umdenken erforderlich geworden. Die Rolle und Funktionsweise, aber auch das Selbstverständnis der GEMA, die vorgibt, die Urheberinteressen zu schützen, in Wirklichkeit aber das Sprachrohr der Verleger ist, müssen neu definiert und so geregelt werden, dass sie in Zukunft ihre Aufgaben als Autorengesellschaft effektiv wahrnimmt.

-> Das Urteil zum Download